Die Rentenarten im Überblick
| Rentenart | Voraussetzung | Rentenbeginn ab Jahrgang 1964 |
|---|---|---|
| Regelaltersrente | 5 Jahre Wartezeit | mit 67 Jahren |
| Besonders langjährig Versicherte | 45 Jahre Wartezeit | mit 65 Jahren, ohne Abschlag |
| Langjährig Versicherte | 35 Jahre Wartezeit | frühestens mit 63 Jahren, mit Abschlag |
| Schwerbehinderte Menschen | 35 Jahre, Grad der Behinderung mindestens 50 | abschlagsfrei mit 65, frühestens mit 62 mit Abschlag |
Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregeln mit früheren Altersgrenzen.
So hoch sind die Abschläge
Wer vorzeitig in Rente geht, erhält für jeden Monat 0,3 Prozent weniger Rente, und zwar dauerhaft (§ 77 SGB VI). Bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren sind das für den Jahrgang 1964 vier Jahre, also 48 Monate oder 14,4 Prozent Abschlag.
Was sich zuletzt geändert hat
- Das Rentenniveau ist durch das Rentenpaket 2025 bis 2031 auf mindestens 48 Prozent festgeschrieben.
- Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 Prozent seiner gesetzlichen Rente. Für spätere Jahrgänge steigt der Anteil weiter.
- Ab 2027 kommt das geförderte Altersvorsorgedepot.
Früher in Rente: so planen Sie die Lücke
Ein früherer Rentenbeginn bedeutet weniger Beitragsjahre, Abschläge und eine längere Rentendauer. Diese Lücke lässt sich mit privatem Kapital überbrücken. Wie viel nötig ist, zeigt der Rentenlücken-Rechner.
Sie möchten das für Ihre Situation durchrechnen? Alles zur Altersvorsorge in Wuppertal oder direkt ein Erstgespräch vereinbaren.
Häufige Fragen
Kann ich die Abschläge ausgleichen?
Ja. Ab 50 Jahren können Sie mit einer Sonderzahlung an die Rentenversicherung Abschläge ganz oder teilweise ausgleichen. Die Rentenversicherung berechnet den Betrag auf Antrag.
Zählen Kindererziehungszeiten für die 45 Jahre?
Ja, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zählen in der Regel mit. Die genaue Prüfung macht die Rentenversicherung.
Quellen
- § 235 SGB VI: Regelaltersrente
- § 236 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte
- § 236a SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 236b SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor (Abschläge)
- Ihre Vorsorge: Bundesrat beschließt Rentenpaket 2025
- Deutsche Rentenversicherung Rheinland: Steueranteil für Neurentner 2026 bei 84 Prozent
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Konkrete Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
